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Winterwartung in Hückeswagen: Keine glatten Gehwege im Winter

Informationen für Anlieger

Hückeswagen – Der Winter hat schon einmal vorsichtig sein Gesicht gezeigt und auch wenn der große Schnee noch auf sich warten lässt, so ist doch im Bergischen Land jederzeit mit größeren Schneemengen zu rechnen.

Wie jedes Jahr stellt sich dann wieder die Fragen nach dem Winterdienst auf den Straßen und Gehwegen.

Bei den meisten Straßen der Stadt wird der Winterdienst durch die Stadt übernommen. Hier fährt der Räum- und Streudienst die Straßen nach einem festgelegten Plan ab, der sich an der Verkehrsbedeutung und damit der Priorität der Straßen orientiert.

Gehwege sind durch Anlieger zu räumen

Aber bei den Gehwegen ist der Räumdienst in allen Fällen auf die Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass wochentags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr gefallener Schnee und Eisglätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen sind. Schnee, der in den Abendstunden fällt, kann bis zum nächsten Morgen liegenbleiben und muss werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr beseitigt werden.

Wichtig: Die Verwendung von Streusalz ist grundsätzlich untersagt. Nur wenn abstumpfende Mittel wie Sand oder Granulat keine Wirkung mehr zeigen, ist in Ausnahmefällen der Einsatz von Salz erlaubt.

Die Wege sind auf einer Breite von 1,50 m zu räumen. Auch ist darauf zu achten, dass die Regeneinläufe und Hydranten von Schnee und Eis freigehalten werden.

Schadenersatzpflicht möglich

Hauseigentümer sollten im eigenen Interesse darauf achten, dass die Räumpflicht gewissenhaft – auch von Mietern – wahrgenommen wird. Sollten Passanten auf den Gehwegen verunglücken und es ist ein Verschulden des Hauseigentümers festzustellen, kann bei einem Beinbruch mit Arbeitsausfall schnell eine größere Summe zusammenkommen.

Zusatzinformationen

In den Herbst- und Wintermonaten erreichen die erforderlichen Reinigungsarbeiten auf Straßen und Wegen ihren alljährlichen Höhepunkt. Aus diesem Grund hierzu einige Informationen.

Die Schloss-Stadt Hückeswagen betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen – bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung (Kehrdienst) sowie die Winterwartung (Winterdienst) der Gehwege und der Fahrbahnen, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wurde. Regelungen hierzu finden Sie in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Schloss-Stadt Hückeswagen. Der Umfang der auf die Anlieger übertragenen Pflichten beim Kehr- und Winterdienst ist aus dem Straßenverzeichnis der Satzung zu ersehen. Die Reinigung der Gehwege ist generell auf die Anlieger übertragen.

Bei einer Übertragung von Winterwartungspflichten auf die Anlieger trifft die oben genannte Satzung folgende Regelungen: Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt wenn durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt wird. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so geräumt und bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu bestreuen.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.

Häufig übertragen Vermieter diese Reinigungspflicht auf ihre Mieter oder beauftragen einen Hausmeisterservice damit. Doch Vorsicht: die Verantwortung für die Verkehrsicherheit bleibt trotzdem beim Eigentümer. Er muss sicherstellen, dass der Räumdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wer dies nicht tut, geht unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein, denn bei einem Beinbruch mit Arbeitsausfall kommt schnell eine größere Summe zusammen, welche dann aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss. Bei Wohneigentums-gemeinschaften haften grundsätzlich alle Parteien gemeinschaftlich für die Sicherheit vor ihrer Haustür. Nehmen Sie daher die Reinigungspflicht nicht auf die leichte Schulter und kontrollieren Sie diejenigen, denen Sie die Aufgabe übertragen haben.

Bei der Winterwartung (Winterdienst) durch die Schloss-Stadt Hückeswagen werden die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung, also nach einer Prioritätenliste gemäß des Räum- und Streuplans, von der Stadt geräumt bzw. gestreut. Die Reinigungspflicht der Stadt beinhaltet innerhalb geschlossener Ortslagen insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen gefährlicher Stellen der verkehrswichtigen Straßen. Dies bedeutet, dass im Grunde zunächst die verkehrswichtigen Straßen an den gefährlichen Stellen geräumt bzw. gestreut werden. Alle übrigen Strecken, wie beispielsweise reine Anliegerstraßen, müssen nicht geräumt bzw. gestreut werden. Des Weiteren ist die Stadt nicht verpflichtet den Winterdienst in den Außenortschaften durchzuführen. Außerhalb geschlossener Ortslagen kann deshalb nicht generell mit geräumten Straßenfahrbahnen gerechnet werden.

Trotz entsprechender Planung und Vorbereitung bei der Durchführung der Winterwartung durch die Stadt können verständlicherweise nicht alle Straßen gleichzeitig geräumt bzw. gestreut werden. Des Weiteren ist es häufig leider unvermeidbar, dass auf der Fahrbahn abgelagerter Schnee bei der Winterwartung erneut auf den Gehweg gelangt. Um Verständnis hierfür wird gebeten.

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500,00 EUR geahndet werden. Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzungsatzung mit dem Straßenverzeichnis finden Sie auch auf der Internetseite der Schloss-Stadt Hückeswagen unter www.hueckeswagen.de, Rubrik „Rat & Verwaltung/Bürgerdienste online“ im Bereich „Ortsrecht – Öffentliche Einrichtungen“.

Veröffentlicht von:

ARKM-Zentralredaktion
Die Zentral-Redaktion erreichen per Mail redaktion@oberberg-nachrichten.de

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