Verschiedenes

Als Selbstständiger das private Fahrzeug geschäftlich nutzen?

Besitzt man als Selbstständiger ein privates Fahrzeug, kann dieses selbstverständlich auch geschäftlich genutzt werden. Um die geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges in der Steuererklärung angeben zu können, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder können die Fahrtkosten mit der 30-Cent-Kilometerpauschale geltend gemacht werden oder es erfolgt eine Vollkostenkalkulation der Fahrtkosten. Ein digitales Fahrtenbuch sorgt dafür, dass der Selbstständige die Fahrten vor dem Finanzamt nachweisen kann.

Die 30-Cent-Kilometerpauschale im Überblick

Die 30-Cent-Kilometerpauschale ist vor allem für Selbstständige sinnvoll, die ihren Privatwagen beruflich nutzen wollen. Schließlich lassen sich die Kosten für die betrieblichen Fahrten in der Steuererklärung angeben. Besitzt der Selbstständige ein älteres Auto oder sind nur wenige Fahrten betrieblich veranlasst, ist diese Methode äußerst sinnvoll. Doch was wird vom Finanzamt als betriebliche Fahrt akzeptiert? Es spielt keine Rolle, welche betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. Wichtig ist nur, dass das Finanzamt diese Fahrten nachvollziehen kann.

Ob Fahrt zum Kunden oder zu betrieblichen Behördenterminen: Sämtliche Kosten, die betrieblich anfallen, können als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben werden. Der Nachweis der gefahrenen Kilometer erfolgt über ein Fahrtenbuch. In einem Fahrtenbuch müssen alle wichtigen Angaben festgehalten werden. Damit das Finanzamt die beruflichen Fahrten akzeptiert, müssen zum Beispiel das Datum, der Anlass, die Adresse und die gefahrenen Kilometer angegeben werden. Da der Selbstständige sein privates Fahrzeug für die beruflichen Fahrten nutzt, muss das Fahrtenbuch nicht lückenlos geführt werden.

Was ist die Vollkostenkalkulation der Fahrtkosten?

Wer sein privates Fahrzeug auch für berufliche Fahrten benutzt, sollte ein Fahrtenbuch führen.
Foto: pixabay.com

Da die Kilometerpauschale häufig die tatsächlichen Kosten nicht decken, ziehen viele Selbstständige eine Vollkostenkalkulation der Fahrtkosten in Betracht. In diesem Fall kann man nämlich die anteiligen tatsächlichen Fahrzeugkosten geltend machen. Diese Variante ist etwas komplizierter, aber durchaus lohnenswert. Die Vollkostenkalkulation der Fahrtkosten ist dann sinnvoll, wenn die Kosten des Fahrzeugmodells über der 0,30-Euro-Marke liegen. Mittlerweile gibt es viele Autokosten-Rechner, mit denen man den Wert des Autos bestimmen kann. In einer formlosen Nebenrechnung werden die tatsächlichen Fahrzeugkosten erfasst. Außerdem können bei der Vollkostenkalkulation auch die Kosten für die gefahrenen Kilometer sowie die anteiligen Anschaffungskosten angegeben werden. Zu den weiteren Fahrzeugkosten gehören außerdem Steuern, Versicherung, Öl, Benzin und die Wartung. Doch auch Reparaturkosten, die Ladekosten bei E-Autos und die Kosten für die Reinigung können über das Jahr aufgeteilt werden.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche verantwortet die Redaktion Oberberg-Nachrichten. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist telefonisch unter 02261-9989-885, oder über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@oberberg-nachrichten.de - Redaktionssprechstunde: Mo, Di und Do von 10-12 Uhr.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"