Ratgeber

Die Steuererklärung für sich nutzen

Wer dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, wird gesetzlich geregelt. Allerdings lohnt sich eine Steuererklärung in jedem Fall auch, wenn man nicht explizit dazu aufgefordert wird. Denn in Deutschland ist man bereits mit einem Wohnsitz beziehungsweise ständigen Aufenthaltsort steuerpflichtig. Dabei kann der durchschnittliche Steuerzahler einiges von seiner Steuer absetzen lassen, wenn er denn eine Steuererklärung abgibt. Vorlagen für verschiedene Steuerformulare sind ganz unkompliziert im Internet zu finden.

Wie spart man Steuern?

  • Alternativ zu einer Gehaltserhöhung, kann man mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, firmeneigene Technikgeräte, wie beispielsweise ein Handy, auch für private Zwecke nutzen zu dürfen. Dabei fallen keine Versteuerungen für die Nutzung durch den Arbeitnehmer an. Im besten Fall kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber sogar ein Dienstwagen privat genutzt werden.
  • Wer auf Dienstreisen unterwegs ist, kann sich die Kosten einer Bahncard vom Arbeitgeber erstatten lassen. Dabei prüft das Finanzamt nicht, inwiefern diese Bahncard auch privat genutzt wird.
  • Verdient ein Ehepartner wesentlich mehr als der andere, lohnt sich die gemeinsame Veranlagung des Ehepaares, da das Einkommen des Paares dort zusammen betrachtet wird. Auch Erbschaften und Schenkungen unter den Ehepartnern werden steuerlich begünstigt.
  • Mieter, die ihre Wohnung aus eigener Tasche renovieren, können die dafür erbrachten Ausgaben steuerlich absetzen. Dies betrifft zum einen 20 Prozent der anfallenden Kosten für Handwerker und zum anderen die Kosten für das Streichen und Tapezieren der Wohnung mitsamt Fensterrahmen und Heizkörper sowie die Reinigung von Teppichböden.
  • Laut dem Bund der Steuerzahler ist jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft. Stellt man in seinem Steuerbescheid also fest, dass nicht alle Freibeträge berücksichtigt wurden oder andere Angaben der Steuererklärung ohne ersichtlichen Grund geltend gemacht wurden, lohnt sich in jedem Fall ein Einspruch gegen den Steuerbescheid. Das Finanzamt ist gesetzlich dazu verpflichtet mitzudenken und durch die erbrachten Angaben in der Steuererklärung zu erkennen, welche Steuerzahlungen erstattet werden können. Genauso können dort vergessene Angaben oder verlorene Quittungen im Nachhinein noch eingereicht werden.

Veröffentlicht von:

ARKM-Zentralredaktion
Die Zentral-Redaktion erreichen per Mail redaktion@oberberg-nachrichten.de

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