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Maskenpflicht in der Innenstadt von Wipperfürth

Wipperfürth – Laut Coronaschutzverordnung besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften. Diese Regelung hat zur Folge, dass in weiten Teilen der Wipperfürther Innenstadt weiterhin Maskenpflicht herrscht. Mit der „Allgemeinverfügung der Hansestadt Wipperfürth zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24.02.2021“ wurde im vergangenen Monat eine Maskenpflicht für Teile des Innenstadtbereichs angeordnet. Die Allgemeinverfügung trat am 26.02.2021 in Kraft und war bis zum Ablauf des 07.03.2021 befristet. Sie wurde seitens der Hansestadt Wipperfürth nicht verlängert.

In dem Zusammenhang ist jedoch folgende Regelung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 05. März 2021 in der derzeit geltenden Fassung zu beachten: Gemäß § 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkflächen.

Gerade in den Einkaufspassagen „Marktstraße“ und „Untere Straße“ führt diese Vorschrift aufgrund der Vielzahl an wieder geöffneten Einzelhandelsgeschäften also zur Maskenpflicht in großflächigen Abschnitten der Straßen. Um gut sichtbar darauf aufmerksam zu machen, hatte sich die Verwaltung im Zuge der Allgemeinverfügung dazu entschieden, Schilder mit einer kurzen und prägnanten Aufschrift bezüglich zur Maskenpflicht an den Zufahrten zu den oben genannten Straßen anzubringen. Da sich aus den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung -wie oben erläutert- weiterhin eine Maskenpflicht ergibt, erfüllen die Schilder auch nach Auslaufen der Allgemeinverfügung weiterhin ihren Sinn und sind unbedingt zu beachten.

Der Verstoß gegen die oben genannte Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Bereich der geöffneten Einzelhandelsgeschäfte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

„Nach dem Auslaufen der Allgemeinverfügung haben uns vermehrt Nachfragen zur Maskenpflicht in Wipperfürth erreicht. Die Bürgerinnen und Bürger waren zum Teil verunsichert. Durch die Regelungen der Coronaschutzverordnung in Verbindung mit der Öffnung des Einzelhandels bleibt es in weiten Teilen der Wipperfürther Innenstadt bei der Pflicht zum Tragen einer Maske, auch ohne dass wir unsere Allgemeinverfügung dahingehend verlängern mussten“, erläutert Bürgermeisterin Anne Loth die rechtlichen Zusammenhänge. Sie ergänzt: „Da sich die Sieben-Tage-Inzidenz im Oberbergischen Kreis aktuell deutlich über der 100-er-Marke bewegt und es täglich immer noch zahlreiche Neuinfektionen gibt, begrüße ich die Regelungen zur Maskenpflicht auch im Außenbereich.“

Im Außenbereich vor den Geschäften reicht eine Alltagsmaske, in den Geschäften ist eine medizinische Maske zu verwenden. Wer die Straßen in der Innenstadt also nur durchqueren möchte, ohne ein Geschäft zu betreten, kommt mit einer Alltagsmaske aus, in geschlossenen Räumen ist jedoch eine medizinische Maske zu verwenden, die einen noch wirksameren Schutz bietet.

Quelle: Hansestadt Wipperfürth

Veröffentlicht von:

Amei Schüttler
Amei Schüttler
Amei Schüttler ist Redakteurin bei den Oberberg-Nachrichten. Sie sitzt in unserer Zentralredaktion in Bergneustadt. Sie ist per Mail redaktion@oberberg-nachrichten.de für unsere Leser erreichbar.

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