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Wenn der Fliesenleger beauftragt wird: Worauf sollte man achten?

Gerade in Sachen Handwerk kommt es immer wieder zur Einsicht, dass es wichtig ist, einen Fachmann zu beauftragen. Dieser Experte sollte sein Handwerk verstehen und die anfallenden Aufgaben wie vereinbart erledigen. Andernfalls kann es zu einem komplizierten Rechtsstreit kommen, der sich im besten Fall jedoch von vorneherein vermeiden lässt.

Erwartungen vor dem Auftrag abklären

Termintreue, moderate Kosten und eine exzellente Arbeit sprechen für ein hervorragendes Fliesen-Raumdesign. Allerdings können die individuellen Ansichten in diesen Bereichen voneinander abweichen. Damit dieser Fall nicht eintritt, sollten bereits vor der Erteilung des Auftrags die wichtigsten Rahmenbedingungen geklärt sein:

  • Der Ausführungstermin
  • Die Vergütung

Diese zwei Punkte sind besonders essenziell. Denn sie sind die Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Deshalb sollten die Absprachen am besten in schriftlicher Form festgehalten sein. Dazu gehört auch, welche Aufgaben zu erledigen sind.

Selbst wenn das Angebot an sich gut klingt, kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Kostenvorschläge einzuholen. So lassen sich die Stundensätze und die Materialpreise besser vergleichen. Ebenfalls sollten die im Angebot enthaltenen Leistungen abgeprüft werden: Sind sie alle notwendig oder lassen sich hier eventuell Kosten sparen?

Die Kosten im Blick behalten

Mit der Auftragserteilung steht die gegenseitige Erwartungshaltung fest. Trotz des vereinbarten Zeitraums und der veranschlagten Kosten kann es immer wieder vorkommen, dass beides abweicht. Grundsätzlich ist der Fliesenleger dazu verpflichtet, diese Abweichungen zu melden: Nämlich immer dann, wenn die entstehenden Kosten 15 bis 20 Prozent höher ausfallen als der zuvor veranschlagte Preis.

Natürlich ist es unter solchen Umständen möglich, den Werkvertrag zu kündigen. Dennoch müssen die erbrachten Leistungen bezahlt werden. Um solche Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, direkt zu Beginn einen Festpreis zu vereinbaren. Anders als bei einem Kostenvoranschlag darf dieser fixe Preis nicht überschritten werden.

Arbeiten regelmäßig prüfen

Fliesen legen ist ein Handwerk welches von einem Fachmann durchgeführt werden sollte.
Foto: jarmoluk @pixabay

Sobald ein fest vereinbarter Termin nicht eingehalten wird, geraten die Arbeiten unweigerlich in Verzug. Deshalb sollte der Fortschritt auch während des abgesprochenen Zeitraums regelmäßig kontrolliert werden. Kommt es beispielsweise dennoch krankheitsbedingt zu Verzögerungen, ist es sinnvoll, eine Frist zu setzen. In der Regel sind zwei Wochen angemessen.

Übrigens: Kommt es durch die Verzögerung zu Schäden, besteht ein Anspruch auf Ersatz. Allerdings hat dieser Anspruch nur dann Bestand, wenn die Arbeit ohne ersichtliche Gründe liegen geblieben ist.

Erbrachte Leistungen prüfen

Sobald die Fliesen verlegt und sämtliche Arbeiten durchgeführt sind, sollte geprüft werden, ob die Leistungen den Vereinbarungen entsprechen. Dazu gehört:

  • Die Leistungen müssen den vertraglich festgelegten Übereinkünften gerecht werden.
  • Sollten Mängel ersichtlich sein, können Nachbesserungen gefordert werden. Zusätzlich ist es möglich, einen Teil des Rechnungsbetrags zurückzuhalten, bis dieser Fehler behoben ist.
  • Sämtliche Mängel sollten schriftlich dokumentiert werden, idealerweise mithilfe von Fotos. Diese muss der Fachmann anschließend kostenlos beheben – innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Wichtig: Sollten die Nachbesserungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht sein, kann eine andere Firma damit beauftragt werden. In diesem Fall werden die Kosten dem ursprünglichen Vertragspartner in Rechnung gestellt, sodass der Kunde nicht auf den Ausgaben sitzen bleibt.

Nach den erbrachten Arbeiten: Gewährleistung berücksichtigen

Die gesetzliche Gewährleistung regelt, dass sämtliche Mängel behoben werden müssen. Als angemessen gilt dabei eine Frist von ein bis zwei Wochen. Mit Abnahme der erbrachten Leistungen beginnt die Verjährungsfrist – wie lange diese gültig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Reparaturarbeiten: 2 Jahre
  • Mangelhafte Arbeiten am Bauwerk: 5 Jahre
  • Allgemeine Verjährungsfrist: 3 Jahre

Dabei gilt es zu beachten, dass die Verjährungsfrist bei arglistig verschwiegenen Mängeln erst dann beginnt, wenn der Kunde auf den Schaden aufmerksam wurde.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche verantwortet die Redaktion Oberberg-Nachrichten. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist telefonisch unter 02261-9989-885, oder über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@oberberg-nachrichten.de - Redaktionssprechstunde: Mo, Di und Do von 10-12 Uhr.
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