Bergneustadt Nachrichten

Coronaauflagen – DSGVO Verstöße in der Gastronomie

Bergneustadt / Oberberg. Gastronomiebetriebe können seit kurzem wieder Gäste bewirten. Allerdings nur, wenn vorgegebene Coronaauflagen und Hygieneauflagen eingehalten werden. Eine der behördlichen Auflagen ist die Dokumentation der Gäste, um bei Infektionsverdacht mögliche Kontakte schnell herauszufinden und isolieren zu können.

Leider beobachten wir aktuell einige DSGVO Verstöße in diesem Zusammenhang. Ein eindeutiger Verstoß konnte in einem Bergneustädter Eiscafé nachgewiesen werden. Wir möchten mit unserem Artikel helfen, dass die Coronaauflagen in der oberbergischen Gastronomie, aber auch in anderen dokumentationspflichtigen Gewerben (Friseur …) richtig und datenschutzkonform umgesetzt werden.

Dokumentationspflicht erfordert trotzdem die DSGVO Einhaltung

In dem besagten Eiscafé wurde zu Anfang des Besuchs eine mehrseitige Liste vorgelegt, wo alle Personen am Tisch ihren Namen, ihre Anschrift, Telefonnummer und eMailadresse angeben mussten. Die Ankunftszeit wurde ebenfalls dokumentiert. Wäre diese Datenabfrage auf einem einzelnen Blatt gewesen, wo nur die am Tisch sitzenden Personen ihre persönlichen Daten eintragen, wäre es datenschutzrechtlich kein Problem gewesen. Das große Problem war allerdings, dass man in der vorgelegten Liste alle bisherigen Gäste einsehen konnte. Genau das verbietet die DSGVO – genau hier liegt sogar ein meldepflichtiger DSGVO Verstoß vor.

Haben die Behörden die Gastronomie richtig informiert?

Nach Rücksprache mit der Stadt Bergneustadt wurde uns von Matthias Thul versichert, dass alle Gastronomen stets per Mail vom Bürgermeister Wilfried Holberg auf dem laufenden gehalten wurden. Matthias Thul war sich sehr sicher, dass die DEHOGA (Gastronomieverband) auch Musterlisten zur Verfügung gestellt hat. Diese Informationen beinhalteten auch die Pflichtinformationen nach Artikel 13 und zu §2 CoronaSchV. Ferner sei das Ordnungsamt zu wirklich jedem Gastronom gefahren um die Coronaschutzauflagen zu regeln.

Wie hat die Datenerfassung nach §2 CoronaSchV zu erfolgen?

Ein vorbildliches Beispiel können wir für unsere oberbergischen Firmen aus dem sauerländischen Willingen vorlegen. Die “Dorf Alm” begrüßt die Gäste am Tisch mit einen individuellen Erfassungsbogen. Dieser bleibt auch bis zum Ende des Besuchs am Tisch liegen und die Gäste werden am Ende dazu gebeten, die Enduhrzeit zu dokumentieren. Auf der Rückseite des Erfassungsbogens stehen auch die DSGVO Pflichtinformationen nach Artikel 13 des europäischen Datenschutzgesetzes. Der Gast wird also vor neugierigen Nachfolge-Gästen geschützt und erhält auch eine Information, was mit den erfassten Daten geschieht. Er weiß einfach, dass dieser Corona-Zettel nach 4 Wochen in geforderter Form durch den Aktenvernichter sein Ende findet.

DSGVO konforme Adresserfassung Dorf Alm Willingen
DSGVO konforme Adresserfassung Dorf Alm Willingen – Foto: ARKM Archiv

Warum ist die Dokumentation des Verlassens der Gastronomie so wichtig?

Wird die Zeit des Verlassens nicht dokumentiert, droht eine unnötige Quarantäne für 14 Tage in den eigenen vier Wänden, wenn das vermeintliche Zusammentreffen mit einem nachgewiesenen Corona-Fall in direkter Tischnachbarschaft nicht eindeutig dokumentiert wurde.

Veröffentlicht von:

Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche ist Gründer der ARKM Unternehmensgruppe und seit 2009 Herausgeber der Oberberg-Nachrichten. Hauptberuflich agiert er als Unternehmensberater und externer Datenschutzbeauftragter für mittelständische Unternehmen. Hin und wieder veröffentlicht er Artikel aus seiner Expertise, oder springt als Redakteur ein, wenn es in seinem ARKM Online Verlag zu personellen Engpässen kommt. Transparenzhinweis: Er sitzt seit 2020 im Stadtrat von Bergneustadt und ist stv. Fraktionsvorsitzender der UWG Bergneustadt.

Sven Oliver Rüsche ist über Mastodon direkt ansprechbar: https://social.arkm.de/@sor oder über die im Impressum hinterlegten Kontaktdaten erreichbar.
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