Ausbildung

Die Sicherheit am Arbeitsplatz geht uns alle was an

Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist das A und O in einem Unternehmen. Die Gesundheit der Mitarbeiter geht über alles. So sollte es sein. Aber was versteht man unter Sicherheit am Arbeitsplatz?

Zunächst einmal definiert der § 2 ArbSchG welche Personen, im Sinne des Gesetzes, als Beschäftigte zählen. Doch welche Personen gehören nun dazu?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamte und Beamtinnen
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Arbeiter und Arbeiterinnen in Behindertenwerkstätten

Die Sicherheitsmaßnahmen sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu befolgen. Sie dienen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Gesetzliche Richtlinien werden den Betrieben vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat dafür zu Sorgen das diese Richtlinien umgesetzt werden. Laut Richtlinien gehört auch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsplatzes dazu.

Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit am Arbeitsplatz gehören unter anderem:

  • Individuelle Schutzmaßnahmen
  • Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygienemaßnahmen müssen beachtet werden
  • Gefahren wie zum Beispiel giftige Dämpfe müssen dort bekämpft werden wo sie auftreten. Es reicht nicht aus Gasmasken zu verteilen, vielmehr ist zu überprüfen ob die Gase vermieden werden können.
  • Bei der Arbeitsumgebung ist auf eine gesundheitsfördernde Gestaltung beispielsweise mit ergonomischen Büromöbeln zu achten.

Auch die Erste Hilfe muss gewährleistet werden

Foto: Clker-Free-Vector-Images / pixabay.com

Zu den Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz gehört ebenso eine Erste-Hilfe Ausrüstung sowie ein Ersthelfer und ein Betriebssanitäter. Alle 2 Jahre werden ausgesuchte Mitarbeiter zum Ersthelfer, von der Berufsgenossenschaft, geschult. Noteinrichtungen mit Rettungsgeräten und Transportmittel sind in Betrieben, die ein besonders hohes Gefahrenrisiko haben, zur Verfügung stehen.

In jedem Betrieb muss, je nach Größe des Betriebes, mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Dies gilt in einem Betrieb mit bis zu 20 Mitarbeiter. In einem Betrieb mit über 20 Personen müssen 5% (in Verwaltungs- und Handelsbetrieben) und 10% (sonstige Betriebe) der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet werden. In einer KiTa muss es sogar für jede Gruppe einen Ersthelfer geben. An Hochschulen müssen 10 Prozent der Beschäftigten als Ersthelfer geschult werden. Dafür reicht es nicht aus irgendwann einmal einen Erste-Hilfe Schein bei der Führerscheinprüfung gemacht zu haben.

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Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche verantwortet die Redaktion Oberberg-Nachrichten. Sie schreibt als Journalistin über regionale Themen und besondere "Landmomente". Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist telefonisch unter 02261-9989-885, oder über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@oberberg-nachrichten.de - Redaktionssprechstunde: Mo, Di und Do von 10-12 Uhr.

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